KUNDENINFORMATION

zum elektronischen Nachweisverfahren (eANV) ab 01.02.2011

 

Gemäß Nachweisverordnung haben ab dem 01.02.2011 alle Beteiligten (Erzeuger / Einsammler / Beförderer / Entsorger)
das elektronische Abfallnachweisverfahren verbindlich anzuwenden.

Betroffen sind die gefährlichen Abfälle wie z. B. Asbest, Dämmmaterial, Bleibatterien, belastete Hölzer etc.,
die über Entsorgungsnachweis und Begleitschein dokumentiert werden müssen.

Ab dem 01.02.2011 müssen auch die Erzeuger und Einsammler/Beförderer die qualifizierte elektronische
Signatur verwenden. Soweit Sie eine Registrierung bei der ZKS (www.zks-abfall) noch nicht vorgenommen
haben, bitten wir Sie dringend dies nachzuholen. Dort ist ein Postfach anzulegen, damit sämtliche Dokumente
in einem elektronischen Register geführt und aufbewahrt werden können.

Besorgen Sie sich rechtzeitig Signaturkarte(n) und Kartenlesegerät(e), die Sie zur Durchführung der
qualifizierten Signatur benötigen. Mit Wartezeiten ist zu rechnen!

Die Signatur des Abfallerzeugers muss spätestens bei Übergabe der Abfälle an den Einsammler/Beförderer
erfolgen. Dieser hat spätestens bei Übernahme der Abfälle zu signieren.

Nach § 19 Abs. 2 NachwV kann der Einsammler/Beförderer auch nach der Übernahme der Abfälle vom
Erzeuger, spätestens jedoch vor der Übergabe an den Entsorger signieren. Hierzu ist jedoch eine schriftliche
Vereinbarung notwendig.

Wir haben uns bei der Handhabung des eANV für eine Portallösung entschieden.

Einen Zugang finden Sie auf unserer Homepage www.oblinger-recycling.de

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Oblinger Recycling GmbH & Co. KG

 

Kudeninformation downloaden